Freistellung für das Zuckerfest

In Deutschland ist das Zuckerfest kein gesetzlicher Feiertag. Doch in Baden-Württemberg können Schüler muslimischen Glaubens am ersten Tag des Zuckerfests vom Unterricht freigestellt werden.

Wir bitten die Eltern und Erziehungsberechtigten unserer muslimischen Schüler*innen bei der jeweiligen Klassenlehrkraft die Beurlaubung rechtzeitig (im besten Fall noch vor den Osterferien) zu beantragen. Verwenden Sie bitte hierfür den entsprechenden Vordruck.

Verpasster Unterrichtsstoff muss von betreffenden Schüler*innen selbstverständlich nachgearbeitet werden. Sollte eine Klassenarbeit verpasst werden, muss diese ebenfalls nachgeschrieben werden – nach Möglichkeit bereits in der folgenden Stunde des betreffenden Faches.

Wir wünschen unseren muslimischen Schüler*innen und ihren Familien „Ramadan Mubarak“ und ein gesegnetes Fest am Mittwoch, den 10.4.2024.